Ein Mann sitzt im Auto und spielt mit seinem Handy

Smartphone am Steuer – das sagt die Rechtsprechung

Viel zu häufig wird von Verkehrsteilnehmern das Smartphone am Steuer benutzt, was zu einer drastischen Ablenkung am Steuer führen kann. Die Rechtsprechung muss sich mit vielen unterschiedlichen Fällen beschäftigen. Dabei ist es oft nicht immer ganz so einfach, den Überblick darüber zu behalten, was letztendlich erlaubt ist und was nicht:

60 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg – Das ist die allseits bekannte Strafe für die rechtswidrige Smartphone-Nutzung am Steuer, egal ob im Pkw, Lkw oder Bus. Doch so einfach, wie diese Regelung auf den ersten Blick scheinen mag, ist sie leider bei weitem nicht. Schnell stellt man sich beispielsweise die Frage nach der Navigation mit dem Handy, dem bloßen Umlagern im Fahrzeug oder der Nutzung bei der Start-Stop-Funktion des Fahrzeugs. Was sagt die Rechtsprechung zu diesen Fragen?

Wie nutzt man das Smartphone am Steuer?

  • Das Oberlandesgericht Köln hält beispielsweise mit einer Entscheidung fest, dass während der Fahrt und ohne Nutzung einer Freisprecheinrichtung, die Nutzung jeglicher Funktionen und somit auch der Navigationsfunktion verboten ist.
  • Die Frage nach dem bloßen Umlagern des Smartphones während der Fahrt, das heißt das Gerät von einem Ort an den anderen zu legen, könnte als trivial angesehen werden. Besonders da dies nach einer Entscheidung, ebenfalls durch das Oberlandesgericht in Köln, als straffrei eingestuft werden kann. Allerdings ist hier durchaus Vorsicht geboten, denn wird hierbei auch nur beispielsweise die Uhrzeit vom Display abgelesen, wird aus Straffreiheit schnell eine Ordnungswidrigkeit.
  • Da mittlerweile immer mehr Fahrzeuge über die automatische Start-Stop-Funktion verfügen und sich u.a. besonders häufig an roten Ampeln der Griff zum Smartphone beobachten lässt, drängt sich einem zudem die Frage auf, ob diese Funktion durch § 23 Abs. 1 StVO abgedeckt ist, der das Verbot der Handy-Nutzung bei stehendem Fahrzeug und ausgeschalteten Motor aufhebt. Gemäß einer Entscheidung des Oberlandesgerichts in Hamm ist dies der Fall und die automatische Start-Stop-Funktion ermöglicht einem dadurch beispielsweise das straffreie Telefonieren an der roten Ampel.

Bei all den möglichen und bereits getroffenen Entscheidungen sollte man sich stets am allgemeinen Merksatz orientieren, dass die Nutzung des Smartphones als solches (mit seinen Funktionen) in der Hand, während der Fahrt (bei laufendem Motor) und ohne Freisprecheinrichtung nicht nur zu Bußgeldverfahren und Punktsammeln in Flensburg führen kann, sondern auch besonders im Sinne der eigenen Sicherheit und der anderer Verkehrsteilnehmer unterlassen werden sollte.

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